Das obige Video ist ein Auszug aus einem unserer jüngsten Webinare, in dem wir Steuern beim Kauf oder Verkauf behandelt haben. Um das Thema noch weiter zu vertiefen, haben wir unten einen ausführlicheren Text zusammengestellt, der das Thema allgemein behandelt und weitere Informationen für Sie enthält.
Wer eine Immobilie für weniger verkauft, als er bezahlt hat, hofft, den Verlust wenigstens steuerlich nutzen zu können. Die Regeln sind eng: Ein Verlust aus dem Verkauf einer privaten Immobilie zählt nur dann steuerlich, wenn der Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist liegt. Nach Ablauf der Frist ist der Verkauf steuerfrei, und ein Verlust bleibt steuerlich unbeachtet.
Womit sich der Verlust verrechnen lässt
Zählt der Verlust, darf er nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, etwa aus dem Verkauf einer weiteren Immobilie. Eine Verrechnung mit Gehalt, Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen wie Aktiengewinnen ist nicht möglich. Bleibt ein Verlust übrig, kann er ein Jahr zurück- oder in spätere Jahre vorgetragen werden.
Selbstnutzung und die richtige Rechnung
Bei selbstgenutzten Immobilien, die unter die Eigennutzungs-Ausnahme fallen, wird auch ein Verlust nicht berücksichtigt. Ob ein Verlust vorliegt, hängt zudem von der Rechnung ab: Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten, Kaufnebenkosten, Verkaufskosten und bei vermieteten Objekten abzüglich der bereits abgeschriebenen Beträge.
Lassen Sie die Berechnung von Ihrem Steuerberater prüfen. Oft ist der Verlust kleiner, als es der Kaufpreis vermuten lässt, weil der Markt sich bewegt hat. Was Ihre Immobilie heute erzielt, klären wir mit einer Bewertung vor Ort.